Forsa darf die Ergebnisse der Befragungen von Briefwähler*innen auch verwenden
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes verstößt, wenn forsa vorm Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwähler*innen über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen.