Forsa darf die Ergebnisse der Befragungen von Briefwähler*innen auch verwenden
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2021 bestätigt, dass es nicht gegen § 32 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) verstößt, wenn forsa vor dem Tag der Bundestagswahl Ergebnisse von Befragungen veröffentlicht, denen als nicht gesondert ausgewiesener Bestandteil auch die Angaben von Briefwähler*innen über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen zugrunde liegen. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat damit die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 (Az. 6 L 1174/21.WI) zurückgewiesen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen.