Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung rügt die Primus GmbH
Berlin, 18. November 2021
Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. hat dem Unternehmen Primus GmbH aus Konstanz nach Überprüfung von zwei eingegangenen Beschwerden zum gleichen Sachverhalt eine öffentliche Rüge erteilt.
Das beklagte Unternehmen hat Verbraucher mit dem postalischen Versand eines Werbeschreibens sowie einem beigelegten Fragebogen zur Teilnahme an einer sogenannten repräsentativen Bürgerbefragung zum Thema „30 Jahre Deutsche Einheit“ aufgerufen. Für die Teilnahme an der Umfrage wird eine Luxus-Armbanduhr als Incentive in Aussicht gestellt. Dieses Gratis-Dankeschön ist jedoch nur erhältlich, wenn „Goldbarren“ bestellt werden, die in dem Werbeschreiben zum einmaligen Vorzugspreis angeboten werden. Somit besteht das Risiko, dass nicht erkannt wird, dass es sich bei dem „Dankeschön“ im Grunde um den Erhalt einer Zugabe zu einer Bestellung handelt und die Kostenfolgen der Absendung des Anforderungsscheins nicht ausreichend geprüft werden. Zudem wurde in dem Schreiben alternativ auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer Online-Umfrage verwiesen.
Die Primus GmbH vermischt Datenerhebungsmethoden (Bürgerumfrage) mit verkaufsfördernden Maßnahmen und betreibt unter dem Deckmantel einer Umfrage eine Verkaufstätigkeit. Somit liegt ein gravierender Verstoß gegen das Trennungsgebot vor, das die Einhaltung der strikten Trennung von Umfrageforschung und forschungsfremden Tätigkeiten wie Marketing und Werbung gemäß Ziffer 4 der Deutschen Erklärung zum ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik und Artikel 1 c und 1 d des ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zwingend vorschreibt und auch in der Richtlinie für Online-Befragungen bestätigt wird. Die Vortäuschung einer Umfrage durch die beklagte Partei verstößt zudem gegen das Prinzip 3 des ICC/ESOMAR Internationaler Kodex, nachdem sich Marktforscher ethisch korrekt verhalten müssen.
Die Umfrage bzw. das hierdurch geweckte Verbraucherinteresse dienen insgesamt eindeutig vorrangig dazu, als Türöffner mit möglichen Abnehmern in Kontakt zu treten und Produkte vermarkten zu können. Dem Ansehen der deutschen Markt- und Sozialforschung wird durch ein solches Verhalten erheblicher Schaden zugefügt. Diese Verbrauchertäuschung erfordert daher die schärfste der möglichen Sanktionen, eine veröffentlichte Rüge.
Entscheidend für die Zuständigkeit des Rates ist der Tätigkeitsbezug und nicht eine Eigenschaft der beklagten Partei. Das Regelwerk gilt für jedes Unternehmen, das in Anspruch nimmt in Deutschland Markt-, Meinungs-, oder Sozialforschung durchzuführen bzw. dies de facto tut.
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